Aktuelles

Wir haben die aktuellen Entwicklungen zur Kaufpreisaufteilung für Sie zusammengestellt und jeweils kommentiert:

Fazit und aktueller Stand:

Mit den Ergebnissen der BMF-Arbeitshilfe kann und darf das jeweils zuständige Finanzamt die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® nicht zurückweisen, da diese gem. der im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlichten BFH-Rechtsprechung nicht bindend und nach wie vor erwiesenermaßen fehlerbehaftet ist.

Des Weiteren wurde im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19 festgestellt, dass sämtliche Bedenken und vermeintlichen Gegenargumente der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA) gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 [1] bereits in der im BStBl. veröffentlichten BFH-Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde in diesem Urteil auch keine Revision zugelassen.

Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 10.10.2024 [2] angeschlossen, so dass es sich bei vermeintlichen Gegenargumenten der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA), die gelegentlich noch von einzelnen Finanzämtern vorgetragen werden, demnach nur noch um von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits widerlegte persönliche Meinungsäußerungen handelt.

Reaktionen der Steuerverwaltung

Kategorie: Reaktionen der Steuerverwaltung

Gegenargumente und Anerkennung durch die Finanzverwaltung

Auch nach knapp 4 Jahren seit Veröffentlichung der Doktorarbeit mit dem speziell auf die besonderen Anforderungen bei Kaufpreisaufteilungen zugeschnittenen umgekehrten Ertragswertverfahren gibt es bundesweit weder nachprüfbare Gegenargumente noch Ablehnungsgründe aus der Finanzverwaltung.

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1 BMF-Schreiben vom 31.03.2020, GZ IV C 7– S 3010/20/10001 :002, DOK: 2020/0316625

2 BMF-Schreiben vom 10.10.2020, GZ IV D 4 – S 3010/20/10001 :003, DOK: 2024/0860337