Liegenschaftszinssätze
Sofern vom Gutachterausschuss keine Liegenschaftsszinsätze für die jeweils zu bewertende Objektart ermittelt bzw. veröffentlicht werden, können die nachfolgenden Spannen [1] eine erste Orientierung darstellen:
Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäuser inkl. Doppelhaushälften und Reihenhäusern | 2,0 bis 4,0 % |
Eigentumswohnungen | 2,0 bis 4,5 % |
Villen | 0,5 bis 2,5 % |
Mehrfamilienwohnhäuser | 4,0 bis 6,0 % |
Geschäftshäuser | 6,0 bis 7,5 % |
Bürohäuser | 6,0 bis 7,5 % |
Warenhäuser; SB- und Fachmärkte | 6,5 bis 8,5 % |
Verbrauchermärkte, Einkaufszentren | 6,5 bis 9,0 % |
Hotels und Gaststätten | 6,5 bis 8,5 % |
Hotels und Gaststätten | 6,5 bis 8,5 % |
Freizeitimmobilien (Tennishallen) | 6,5 bis 9,0 % |
Kliniken, Reha-Einrichtungen | 6,5 bis 8,5 % |
Alten- und Pflegeheime | 6,5 bis 8,5 % |
Parkhäuser, Tankstellen | 6,5 bis 9,0 % |
Lagerhallen | 6,5 bis 9,0 % |
Produktionsgebäude | 6,5 bis 9,0 % |
Landwirtschaftlich genutzte Objekte | 6,5 bis 8,5 % |
- Abweichungen sind im Einzelfall möglich
- Aufgrund der aktuell sehr hohen Nachfrage können derzeit auch u.U. geringere Liegenschaftszinssätze gewählt werden, z.B. 0,5 bis 1% weniger an Top-Standorten.
Liegenschaftszinssätze gem § 193 BewG.
- 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
- 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
- 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
- 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
- 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
1 Vergleiche Kleiber-digital „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“, Teil IV, Nr. 2, Abschnitt 3, Syst. Darst. Ertragswertverfahren Unterabschnitt 2: Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20 ImmoWertV), Kap. 2.3.6.1, Rn. 255 sowie für die gewerblich genutzten Objekte zusätzlich Anl. 3 BelWertV