Auflagen der Rechtsprechung

Für die Kaufpreisaufteilung hat die BFH-Rechtsprechung im Wesentlichen drei Grundvoraussetzungen vorgegeben, die das hier bereitgestellte, vereinfachte Berechnungstool erfüllt:

  • Heranziehung und Einhaltung der Vorgaben der Verkehrswertdefinition und der ImmoWertV einschließlich entsprechender Weiter- und Neuentwicklungen[1]
  • gesonderte Ermittlung der Anteile für die beiden Wirtschaftsgüter „Gebäude“ und „Boden“ gem. dem Grundsatz der Einzelbewertung nach §6 Abs 1. EStG[2]
  • Ungeeignet ist eine sog. Restwertmethode, bei der sich der Gebäudewertanteil ausschließlich aus der Differenz von Kaufpreis und dem darin beinhalteten Bodenwert ergibt.[3]

Begründung:

Kaufpreisaufteilung.de basiert auf einem umgekehrten Ertragswertverfahren mit einer sog. zweigleisigen Vorgehensweise, bei der aus einem notariell vereinbarten Kaufpreis[4] gesondert Boden- und Gebäudeanteile[5] pro Jahr ermittelt und mathematisch korrekt die entsprechenden Verhältnisse abgeleitet werden.

In Teilen der Finanzverwaltung wird die Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens für Kaufpreisaufteilungen bis dato immer noch grundsätzlich kritisch gesehen, wobei diese Skepsis gem. ständiger BFH-Rechtsprechung unbegründet ist (siehe Fußnote [1]).

Kaufpreisaufteilung.de empfiehlt daher dem jeweiligen PDF-Ausdruck zusätzlich eine Ausfertigung der Dissertation beizufügen.

1 Siehe BFH-Urteil vom 21.07.2020 - IX R 26/19, BStBI II 2021, 372 und BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210240/
2 Siehe u.a. BFH-Urteil vom 19.12.1972 - VIII R 124/69, BStBl. II 1973 S. 295, amtlicher Leitsatz sowie Nr. 5 und Nr. 7, Satz 2 und 11
3 Siehe u.a. BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, Rz. 41 i.V.m. BFH-Urteil vom 21.01.1971 - IV - 123/65, BStBl. II 1971, S. 682, Rn. 18; BFH-Urteil vom 19.12.1972 - VIII R 124/69, BStBl. II 1973, S. 295, Rn. 4 bis 7 ff.
4 Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wird ein großer Teil der Kaufpreise innerhalb einer Spanne von +/- 20 % um den jeweiligen Verkehrswert vereinbart. Daher kann der Kaufpreis gem. den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als Ausgangsbasis für die Aufteilung in einem steuerlichen Massenbewertungsverfahren und somit auch in einem vereinfachten Berechnungstool verwendet werden, so dass ansonsten erforderliche Verkehrswertermittlungen nur in besonderen Bewertungsfällen notwendig sind.
Siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts; Beschluss des Ersten Senats vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02, Leitsatz 2a und Rn. 137, die gem. den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3, Abs. 1 GG nicht nur für die Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für den steuerlichen Zweck der Kaufpreisaufteilung maßgebend sein sollten.

5 Siehe BFH-Urteil vom 20. 09. 2022, IX R 12/21, Rz. 41 i.V.m. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV – Praxiskommentar zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Auflage, 2022, Köln, Reguvis Fachmedien GmbH, S. 1403 ff., § 28, Kap. 1, Rz. 5:  „Das allgemeine Ertragswertverfahren wird auch als zweigleisiges Verfahren bezeichnet, weil der Ertragswert aufgeteilt nach Boden- und Gebäudeanteil ermittelt wird. Es ist im Verhältnis zum vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 29 ImmoWertV eine universellere Anwendungsbreite, insbesondere wenn es um den Anteil des Gebäudewerts geht, wie z.B. im Rahmen der Marktwertermittlung von Erbbaurechten, der steuerlichen Bewertung, Marktwertermittlung nach dem Vermögensrecht oder auch im Zuge städtebaulicher und bodenordnerischer Maßnahmen.

Siehe auch Kleiber (a. a. O.) S. 1272, Kap. 2.3.1 Allgemeines (zweigleisiges) Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV), Rz. 37: „Wegen der mathematischen Identität führt das allgemeine zweigleisige Verfahren zu demselben Ergebnis wie das vereinfachte (eingleisige) Ertragswertverfahren. Das allgemeine (zweigleisige) Ertragswertverfahren ist mithin auch kein „anderes“ Verfahren als die vornehmlich im Ausland zur Anwendung kommende eingleisige Variante. Sie stellt die fachlich ausgereifte „Luxusvariante“ dar, die universeller anwendbar und bei vielen Bewertungsaufgaben unverzichtbar ist. Sie ermöglicht eine gesonderte Ermittlung des Gebäudewertanteils (Gebäudeertragswert).