Gegenargumente und Anerkennung durch die Finanzverwaltung
Auch nach knapp 4 Jahren seit Veröffentlichung der Doktorarbeit mit dem speziell auf die besonderen Anforderungen bei Kaufpreisaufteilungen zugeschnittenen umgekehrten Ertragswertverfahren gibt es bundesweit weder nachprüfbare Gegenargumente noch Ablehnungsgründe aus der Finanzverwaltung.
Die offizielle Anerkennung der Doktorarbeit durch die Finanzverwaltung steht aber derzeit noch aus, da immer noch auf das Finden eines sog. K.-o.-Kriteriums gehofft wird und folglich kein Bundesland das erste sein möchte, das das umgekehrte Ertragswertverfahren vorschnell anerkennt, was in der Folge dann zu einem sog. Schneeballeffekt für die anderen Bundesländer führen könnte.
Da gem. BFH-Rechtsprechung alle der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechenden Vorgehensweisen zulässig sind, sollte aber jedes Finanzgericht in Deutschland das umgekehrte Ertragswertverfahren bei Kaufpreisaufteilungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anerkennen. Da von der Finanzverwaltung in Deutschland die Einhaltung der Vorgaben der ImmoWertV beim umgekehrten Ertragswertverfahren ohnehin nicht bestritten wird, ist es daher nur noch eine Frage der Zeit, ob ein Finanzamt oder deren vorgesetzte Dienststellen es überhaupt auf eine entsprechende Klage beim Finanzgericht ankommen lassen wollen oder nicht. Denn hierbei würde gem. der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht nur die frühere, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch die neue BMF-Arbeitshilfe 2.0 verworfen werden (siehe Auswertung der neuen BMF-Arbeitshilfe 2.0).
In dieser Übergangsphase bis zur offiziellen bundesweiten Anerkennung der Doktorarbeit kommt es daher vereinzelt und hauptsächlich in Bayern noch zu vorläufigen, pauschalen Zurückweisungen ohne jedwede Begründung, die hinterher aber immer jeweils im Sinne des jeweiligen Steuerpflichtigen geklärt werden konnten.
In einem derartigen Fall fragen Sie bitte zunächst gezielt beim für Sie zuständigen Finanzamt nach Urteilen sowie nach Paragrafen aus Gesetzen und Verordnungen, mit denen dieses die vorläufige Zurückweisung oder eine spätere Einspruchsentscheidung begründen möchte, und senden uns dieses Schreiben des Finanzamts und deren eigene Berechnung per E-Mail zu (info@kaufpreisaufteilung.de).
- Bis dato konnte noch kein Finanzamt in Deutschland eine nachvollziehbare, nachprüfbare und klagefähige Begründung nachreichen, auch nicht nach Rücksprache mit deren jeweils vorgesetzten Dienststellen, wie z.B. Landesamt für Steuern bzw. Oberfinanzdirektion sowie Finanzministerium bzw. Senatsverwaltung o.ä.
- Früher gab es zwei vermeintliche Gegenargumente aus der Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung (AG KPA) vom 06. 03. 2020, die sowohl die frühere, vom BFH grundlegend verworfene BMF-Arbeitshilfe als auch die aktuelle Version, die sog. BMF-Arbeitshilfe 2.0, konzipiert hat.
Beide früheren vermeintlichen Gegenargumente der AG KPA bzgl. der optional möglichen Einbeziehung von im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreisen und bzgl. der zeitlichen Aufspaltung des Bodenwerts bei der Bodenwertverzinsung sind seit Einführung der ImmoWertV 2021 am 01. 01. 2022 auch bei zurückliegenden Kaufzeitpunkten gegenstandslos.[1] Dennoch werden diese frühere Auffassung bzw. diese beiden vermeintlichen Gegenargumente immer noch von einzelnen Finanzämtern – hauptsächlich in Bayern – pauschal und jeweils ohne jedwede Begründung zitiert.
BFH-Urteile, die u. a. die Verwendung von im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreisen ausschließen oder anderweitig gegen das umgekehrte Ertragswertverfahren bei Kaufpreisaufteilungen sprechen würden, konnten auch nach mehrmaliger Nachfrage noch von keinem Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung (AG KPA) genannt werden
Tipps:
- Seien Sie daher bei pauschalen Behauptungen des Finanzamts zunächst sehr kritisch und fragen Sie bitte dort gezielt nach konkreten Passagen aus BFH-Urteilen und Paragraphen, die gegen die Anerkennung des umgekehrten Ertragswertverfahrens sprechen sollen.
- Weisen Sie bitte zudem das Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass
- Sie rein persönliche Meinungsäußerungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung (AG KPA), die nicht anhand eines BFH-Urteils oder anhand eines Paragraphen im Gesetz bzw. in der ImmoWertV o.ä. belegt werden können, nicht akzeptieren werden und dass
- Sie die mit der neuen BMF-Arbeitshilfe 2.0 berechneten Boden- und Gebäudeanteile wegen Nichteinhaltung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten BFH-Rechtsprechung [2] als unvollständig und als unzureichend zurückweisen (siehe Auswertung der neuen BMF-Arbeitshilfe 2.0).
- Geben Sie dem Finanzamt sehr deutlich zu verstehen, dass Sie es bei Bedarf gerne auf eine Klage beim Finanzgericht ankommen lassen werden.
Sofern Sie selbst das Klage- bzw. Kostenrisiko scheuen, verweisen Sie gem. der Zurückverweisung im BFH-Urteil vom 21. 07. 2020 – IX R 26/19 auf das laufende Verfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3137/19) und lassen Ihren Fall bis zum dortigen Urteil ruhen.
Bisher wurde bundesweit noch kein uns bekannt gewordener Fall mit dem umgekehrten Ertragswertverfahren verloren. Seien Sie daher im eigenen Interesse bei pauschalen Meinungsäußerungen und bei einem vermeintlichen Vergleichsangebot vom Finanzamt zunächst sehr misstrauisch, wenn dieses vom mit dem umgekehrten Ertragswertverfahren berechneten Gebäudeanteil abweicht.
1 Siehe § 21 Abs. 2 i.V.m. § 1, § 9, § 11, § 12, § 40, § 43, § 53 und §§ 27 - 34 ImmoWertV 2021 v. 14. 07. 2021 i.V.m. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV – Praxiskommentar zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Auflage, 2022, Köln, Reguvis Fachmedien GmbH, § 40, Kap. 4, Rz. 96 ff. und Kleiber-digital, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Online-Version des Standardwerks zur Wertermittlung, Teil IV, Nr. 2, Teil 4, Abschnitt 1, § 40, Kap. 4 (Stand Januar 2022), Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 12/2018, Karlsruhe, Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Fakultät der Wirtschaftswissenschaften Kap. 3.3 i.V.m. Kap. 2.2.2.4.2, Kap. 2.2.3, Kap. 2.4.1 und Kap. 2.5, Jacoby/Geiling, DStR 2020, 481 und DStR 2021, 705 sowie Grootens, BBK 24/2020, 1188 – 1189 und Grootens, BBK 2021, 209 – 210.
2 BFH-Urteil vom 21. 07. 2020 – IX R 26/19, BStBl II 2021, 372 und BFH-Urteil vom 16. 09. 2015 – IX R 12/14, BStBl II 2016, 397