Aktuelles
Wir haben die aktuellen Entwicklungen zur Kaufpreisaufteilung für Sie zusammengestellt und jeweils kommentiert:
- Reaktionen der Finanzgerichte
- Reaktionen aus der Finanzverwaltung
- Zurückweisung der BMF-Arbeitshilfe
Fazit und aktueller Stand:
Mit den Ergebnissen der BMF-Arbeitshilfe kann und darf das jeweils zuständige Finanzamt die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® nicht zurückweisen, da diese gem. der im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlichten BFH-Rechtsprechung nicht bindend und nach wie vor erwiesenermaßen fehlerbehaftet ist.
Des Weiteren wurde im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19 festgestellt, dass sämtliche Bedenken und vermeintlichen Gegenargumente der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA) gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 [1] bereits in der im BStBl. veröffentlichten BFH-Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde in diesem Urteil auch keine Revision zugelassen.
Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 10.10.2024 [2] angeschlossen, sodass es sich bei vermeintlichen Gegenargumenten der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA), die gelegentlich noch von einzelnen Finanzämtern vorgetragen werden, demnach nur noch um von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits widerlegte persönliche Meinungsäußerungen handelt.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137_19, GuG 2024, 309 - 319
BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. 2024 II, 61
I. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® darf neben dem Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren in Gutachten gleichwertig zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen gem. § 6 Abs. 1 ImmoWertV ausgewählt und durchgeführt werden.
II. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® widerspricht im Grundsatz weder den Vorgaben der §§ 194 ff. BauGB und der ImmoWertV, noch verlässt diese den gesteckten weiten Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
III. Die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® führt nach Auffassung der Richter im vorliegenden Fall weder zu einem erkennbar nicht realitätsgerechten Ergebnis, noch stellt das umgekehrte Ertragswertverfahren eine bloße Variante einer unzulässigen Restwertmethode dar. Zudem wird dabei dem Grundsatz der Einzelbewertung gem. der BFH-Rechtsprechung Rechnung getragen.
siehe auch: Reaktionen der Finanzgerichte
Download: Urteil des FG Berlin - Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137_19, GuG 2024, 309 - 319