Aktuelles
Wir haben die aktuellen Entwicklungen zur Kaufpreisaufteilung für Sie zusammengestellt und jeweils kommentiert:
- Reaktionen der Finanzgerichte
- Reaktionen aus der Finanzverwaltung
- Zurückweisung der BMF-Arbeitshilfe
Fazit und aktueller Stand:
Mit den Ergebnissen der BMF-Arbeitshilfe kann und darf das jeweils zuständige Finanzamt die Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® nicht zurückweisen, da diese gem. der im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlichten BFH-Rechtsprechung nicht bindend und nach wie vor erwiesenermaßen fehlerbehaftet ist.
Des Weiteren wurde im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 3 K 3137/19 festgestellt, dass sämtliche Bedenken und vermeintlichen Gegenargumente der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA) gegenüber der Kaufpreisaufteilung nach Jacoby® im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 [1] bereits in der im BStBl. veröffentlichten BFH-Rechtsprechung geklärt wurden. Daher wurde in diesem Urteil auch keine Revision zugelassen.
Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das BMF mit Schreiben vom 10.10.2024 [2] angeschlossen, so dass es sich bei vermeintlichen Gegenargumenten der Arbeitsgruppe Kaufpreisaufteilung (AG KPA), die gelegentlich noch von einzelnen Finanzämtern vorgetragen werden, demnach nur noch um von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits widerlegte persönliche Meinungsäußerungen handelt.
BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372
Kaufpreisaufteilung: BMF-Arbeitshilfe kann eine vertragliche Aufteilung nicht widerlegen (BFH-Urteil vom 21. 07 2020 - IX R 26/19)
Der BFH hat im heute veröffentlichten Urteil vom 21. 07. 2020 - IX R 26/19, BStBl. II 2021, 372
(siehe https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010257/)
festgestellt, dass die mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Boden- und Gebäudeanteile keinen Bestand haben können, da der BMF-Arbeitshilfe unzulässige Parameter zugrunde liegen.
Denn die BMF-Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht!
Leitsätze:
1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors ("entspricht Gebäudesachwertfaktor" - Anmerkung Jacoby) bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.
Kommentar zum Urteil von Dr. Jürgen Jacoby:
Der BFH teilt damit die Rechtsauffassung in unserem DStR-Aufsatz "Kaufpreisaufteilung - Quo vadis?" (2020, 481 ff.) und in meiner dazugehörigen Dissertation uneingeschränkt und zitiert diese mehrfach im o.a. Urteil.
Äußerst erfreulich ist, dass in diesem BFH-Urteil ausdrücklich auf die Bodenrichtwertproblematik in und im Umfeld von größeren Städten und von sog. Hochpreisregionen und insbesondere auf das „Münchner Modell“ zur Bodenwertanpassung gem. Rz 175 aus dem Fachbuch von Roscher (BMF) und Jardin (OFD NRW) „Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen“ hingewiesen wird.